Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Redaktionelle Abkürzung
GkG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432) (1)(2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit
1
ZWEITER TEIL
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft
Zweck2
Geschäftsführung3
DRITTER TEIL
Der Zweckverband
Abschnitt I
Grundlagen
Wesen, Arten, Mitglieder4
Rechtsform5
Übergang der Aufgaben6
Verbandssatzung7
Anwendung der für Gemeinden, Kreise oder Landschaftsverbände geltenden Bestimmungen8
Abschnitt II
Bildung des Zweckverbandes
Inhalt der Verbandssatzung9
Genehmigung10
Entstehung des Zweckverbandes11
Ausgleich12
Pflichtverband13
Abschnitt III
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes
Organe14
Verbandsversammlung15
Verbandsvorsteher16
Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit17
Haushaltswirtschaft und Prüfung18
Verbandsumlage19
Ausgleichsrücklage19a
Abschnitt IV
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes
Verfahren20
Wegfall von Verbandsmitgliedern21
Abschnitt V
Gesetzlicher Zweckverband
Voraussetzungen22
VIERTER TEIL
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Inhalt der Vereinbarung23
Verfahren24
Satzung zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben25
Pflichtregelung26
FÜNFTER TEIL
Das gemeinsame Kommunalunternehmen
Entstehung und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens27
Weitere Vorschriften für das gemeinsame Kommunalunternehmen28
SECHSTER TEIL
Aufsicht und Entscheidung über Streitigkeiten
Allgemeine Aufsicht29
Schlichtung von Streitigkeiten30
SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung auf bestehende Zweckverbände31
Planungsverbände32
Durchführungsbestimmungen33
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten34

(1) Red. Anm.:

Es gelten die Übergangsregelungen nach Artikel 8 des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432).

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 Satz 2 und 3 des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432) sind die Vorschriften erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.