§ 1 BremSeilbG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 90-b-1
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Es gilt nicht für
- 1.Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1);
- 2.seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
- 3.zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
- 4.Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
- 5.bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
- 6.seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
- 7.Zahnradbahnen;
- 8.durch Ketten gezogene Anlagen.