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  • ab 16.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 BremSeilbG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Amtliche Abkürzung
BremSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
90-b-1

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Es gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1);
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
  4. 4.
    Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
  7. 7.
    Zahnradbahnen;
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.