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§ 25 WOS - Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn

  1. 1.
    bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur eine gültige Vorschlagsliste,
  2. 2.
    bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingegangen ist.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung und Gruppenzugehörigkeit in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme abgeben will. Er kann seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Er darf

  1. 1.
    bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter,
  2. 2.
    bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Mitglieder der Bordvertretung

zu wählen sind.