§ 1709 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Der Vater ist vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten des Kindes unterhaltspflichtig.

(2) 1Soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütterlicher Verwandter dem Kinde den Unterhalt gewährt, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter oder den Verwandten über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.