§ 1709 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Der Vater ist vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten des Kindes unterhaltspflichtig.
(2) 1Soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütterlicher Verwandter dem Kinde den Unterhalt gewährt, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter oder den Verwandten über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.