Versionsverlauf


§ 4 BImAG - Organe, Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Amtliche Abkürzung
BImAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
643-1

(1) Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand geleitet und vertreten. Er besteht aus der Sprecherin oder dem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Gesetz und die Satzung. Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Amtsbezeichnung "Sprecherin des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" oder "Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben".

(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Vorstand. Der Verwaltungsrat setzt sich aus bis zu zehn sachverständigen Personen zusammen, die vom Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe der Satzung benannt werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates, die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

  1. 1.
    den Aufbau und die Organisation,
  2. 2.
    die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,
  3. 3.
    die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
  4. 4.
    die rechtsgeschäftliche Vertretung,
  5. 5.
    die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.

Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.