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§ 10 NHZG - Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die jeweils maßgebliche Höhe der Vomhundertsätze und die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Auswahlkriterien, regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 sowie hinsichtlich der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren auch nach Maßgabe einer Verordnung nach Artikel 12 Abs. 1 des Staatsvertrages durch Ordnung; § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. In der Ordnung nach Satz 1 kann eine von § 5 Abs. 9 Satz 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Die Hochschule kann für Verfahren der Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Staatsvertrages aufgrund und nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Ordnung Gebühren erheben.