§ 47h KWG - Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) 1Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung benötigt. 2Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden Informationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt wird.
(2) 1Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch Einschätzungen, Analysen und Gutachten und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn sie nach Auffassung der Bundesanstalt für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. 2Insbesondere kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der jeweiligen Finanzgruppe entworfen und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe zu ersetzen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwirkungspflichten erlassen, die insbesondere auch regelmäßig bereitzustellende Informationen umfassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.