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§ 17 KWG - Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Jeder, der bei diesen Wahlen stimmberechtigt ist, hat das Recht, Personen vorzuschlagen. Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen und setzt in gleicher Weise die Reihenfolge aller Bewerber unter Beachtung von § 15 Abs. 3 Satz 3 fest. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 35 Monate nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats stattfinden; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber, ihre Reihenfolge und eventuelle Mehrfachbenennungen für alle Wahlvorschläge der Partei in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlgebiet aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu bestimmen.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, über die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.