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§ 39 ArchIngG M-V - Vorwarnmechanismus

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Amtliche Abkürzung
ArchIngG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) Die Kammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nachdem die gerichtliche Entscheidung Wirkung entfaltet mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 3 oder 4 beziehungsweise §§ 7 oder 8 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Kammer die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. 1.

    dass eine Wamung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,

  2. 2.

    welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,

  3. 3.

    dass sie die Berichtigung der Wamung verlangen kann und

  4. 4.

    dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(3) Wird gegen eine Wamung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung geändert, sind die Wamungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 zu unterrichten.