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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 83 SVwVfG - Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Amtliche Abkürzung
SVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-5

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.