§ 7 LFAG - Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen (1)

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Aus den allgemeinen Finanzzuweisungen (§ 6 Satz 1 Nr. 1) werden bereitgestellt

  1. 1.

    Schlüsselzuweisungen A (§ 8), Schlüsselzuweisungen B (§ 9) und Investitionsschlüsselzuweisungen (§ 10) (Schlüsselmasse),

  2. 2.

    allgemeine Straßenzuweisungen (§ 14),

  3. 3.

    Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (§ 15),

  4. 4.

    Zuweisungen zur Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter (§ 16),

  5. 5.

    Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 17),

  6. 6.

    Zuweisungen zur Förderung freiwilliger Maßnahmen zur Optimierung der kommunalen Strukturen (§ 17a),

  7. 7.

    Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (§ 17b).

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 115)

In dem Normenkontrollverfahren

VGH N 3/11

betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.