§ 88a SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.