§ 88a SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.