§ 2 FVG - Landesfinanzbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

(1) Landesfinanzbehörden sind

  1. 1.
    als oberste Behörde:
    die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
  2. 2.
    als Mittelbehörden:
    die Oberfinanzdirektionen;
  3. 3.
    als örtliche Behörden:
    die Finanzämter.

(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.