§ 25 KrW-/AbfG Bln - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- KrW-/AbfG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-12
(1) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) führen für das Land Berlin die Register über die Überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes ergebenden Überlassungs- und Entsorgungsbedingungen sowie der Erhebung von Entgelten und Gebühren.
(3) Für diesen Zweck werden insbesondere folgende Daten gespeichert:
- 1.
Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnanschriften der Überlassungspflichtigen Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes),
- 2.
Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem die Überlassungspflichtigen Abfälle anfallen oder anfallen können,
- 3.
Nutzungsart des Grundstücks, auf dem Überlassungspflichtige Abfälle anfallen oder anfallen können,
- 4.
Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen oder vorzuhaltenden Abfallbehälter und die Abfuhrhäufigkeit sowie die damit entsorgte Menge, bezogen auf die in der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) bezogenen Abfallarten,
- 5.
Art der Abfallentsorgung (Abfuhr durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe [BSR] oder andere Dritte),
- 6.
Anzahl der auf den unter Nummer 2 benannten Grundstücken wohnhaften Personen.
(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten, -bilanzen, -plänen und Abfallkatastern, zur Bearbeitung von Begleitscheinen, Transportgenehmigungen, Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen sowie für Genehmigungen von Vermittlungsgeschäften und Zulassungen von Entsorgungsfachbetrieben und Entsorgergemeinschaften nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Das gleiche Recht hat die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der sich aus § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflicht.
(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt Register über die Überlassungspflichtigen Bauabfallerzeuger und -besitzer im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie über Bauabfalltransporteure und -entsorger. Zu diesem Zweck dürfen insbesondere folgende Daten gespeichert werden: Familienname, Vorname, Firmenanschrift, Wohnanschrift von Personen, die als Bauherr, Grundstückseigentümer, Bauplanender oder sonst am Bau Beteiligter sind. Angaben über Art und Menge der diesen Personen zugeordneten Bauabfälle dürfen gespeichert werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die für die Fahrzeugbeseitigung zuständige Behörde darf zur Aufgabenerfüllung, insbesondere nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, personenbezogene Daten wie Familienname, Vorname, Anschrift, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs erfassen und verarbeiten. Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten auch selbst an offensichtlich nicht zum Zwecke des Haltens oder Parkens abgestellten Fahrzeugen ohne Kenntnis der Betroffenen erheben.
(7) Die nach den Absätzen 1, 4 und 5 zuständigen Stellen können die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abfallentsorgung sowie zur Kostenermittlung erforderlichen Daten der anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer und Abfallbesitzer verarbeiten. Sie können die Daten auch durch Übermittlung von anderen öffentlichen und privaten Stellen erheben, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Die zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Vordrucke und Datenformate verlangen.
(8) Die zentrale Einrichtung gemäß § 13 darf die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Daten über gefährliche Abfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sowie hierbei nachzuweisende Abfallentsorgungsanlagen. Zu den zu speichernden Daten gehören weiterhin Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der andienungspflichtigen Abfälle sowie solche Daten, die zur Erfüllung der durch Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugewiesenen Aufgaben und zur Entgeltbemessung erforderlich sind. Die zentrale Einrichtung hat diese Daten der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.