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§ 40 SächsDO - Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Ein Mitglied der Disziplinarkammer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten oder durchgeführter Straf- oder Bußgeldverfahren mitgewirkt hat,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei einem seiner Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist,
  7. 7.
    als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.