§ 29 ThürDG - Protokoll
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll anzufertigen. § 168a StPO gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.