§ 85a BeamtVG - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt das aus dem früheren Beamtenverhältnis erreichte Ruhegehalt gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. § 85 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung des Beamtenverhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer Betracht bleibt.