§ 54 LehrBildG - Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere
- 1.zum Zulassungsverfahren,
- 2.zu den Anforderungen an die schriftliche Arbeit,
- 3.zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung,
- 4.zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung sowie
- 5.zur Einzelbewertung.
Dabei kann für die in die Gesamtbewertung eingehenden Module und für das erfolgreiche Ablegen einzelner Prüfungsteile eine Mindestpunktzahl vorgegeben werden.