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§ 86 LWahlGZuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen der § 5, 6, 7, 10, 21, 54a, 63, 68, 72 und 76 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, denen dies wegen der Entfernung zur Verbandsgemeindeverwaltung geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.