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§ 1 TPG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Amtliche Abkürzung
TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
212-2

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. 2Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden,

  2. 2.

    Blut und Blutbestandteile.