Art. 94a PAG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 dürfen personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den am 24. Mai 2018 für die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere übermittelt werden.
(2) 1Protokollierungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 müssen bei vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten, automatisierten Verarbeitungssystemen erst bis zum 6. Mai 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde. 2Die Anwendung von Satz 1 ist zu begründen, zu dokumentieren und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mitzuteilen. 3Der Landesbeauftragte ist über das betroffene Verarbeitungssystem und die Gründe für die Anwendung von Satz 1 zu unterrichten.
(3) 1Der Turnus für Prüfungen nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 und Unterrichtungen nach den Art. 52, 58 Abs. 6 und Art. 59 Abs. 5 Satz 2 beginnt erstmals am 1. Januar 2019. 2Bis zum 31. Dezember 2018 finden Art. 34 Abs. 9 sowie Art. 34d Abs. 8 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.