§ 85 GemO - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

  1. 1.
    der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
  2. 2.
    das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. 3.
    der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind nicht Einrichtungen, die überwiegend folgenden Zwecken zu dienen bestimmt sind:

  1. 1.
    Erziehung, Bildung und Kultur,
  2. 2.
    Sport und Erholung,
  3. 3.
    Sozial- und Jugendhilfe,
  4. 4.
    Gesundheitswesen,
  5. 5.
    Umweltschutz,
  6. 6.
    Wohnungs- und Siedlungswesen,
  7. 7.
    der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde.

Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland-Pfalz zu verwalten. Dies gilt für Abfallbeseitigungseinrichtungen entsprechend, wenn der Träger die Aufgabe unmittelbar erfüllt. Durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, kann bestimmt werden, daß

  1. 1.

    Einrichtungen nach Satz 1 Nummern 2, 4 und 5 mit einem Eigenbetrieb (§ 92) verbunden oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden,

  2. 2.

    die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn

    1. a)

      die Erfordernisse einer geordneten Haushaltswirtschaft sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entgegenstehen und

    2. b)

      sichergestellt ist, daß die Belange der Gemeinde und die Verantwortung der Gemeindeorgane für die Erfüllung der der Einrichtung übertragenen Aufgaben gewahrt bleiben.

(3) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten. Für öffentliche Sparkassen gilt das Sparkassengesetz.

(4) Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung bedarf, juristischen Personen des Privatrechts, an denen ausschließlich kommunale Körperschaften beteiligt sind, das Recht verleihen, bei der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben an ihrer Stelle tätig zu werden. Der Beliehene ist insoweit anstelle der kommunalen Gebietskörperschaft Behörde im Sinne von § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Er hat das Recht, auf Grund von Satzungen der kommunalen Gebietskörperschaft Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere auch den Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen, sowie öffentlich-rechtliche Entgelte zu erheben. Bei Erlaß von Verwaltungsakten ist auf die Rechtsverleihung besonders hinzuweisen. Der Hinweis darauf im ersten Bescheid genügt. Das fachlich zuständige Ministerium kann eine Mustersatzung bekanntmachen, bei deren Übernahme die Genehmigung als erteilt gilt.