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§ 17 StatG-LSA - Vergabe statistischer Arbeiten

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Amtliche Abkürzung
StatG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
29.2

(1) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.