§ 17 StatG-LSA - Vergabe statistischer Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StatG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 29.2
(1) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.