§ 99 HmbPersVG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 52 Absatz 2 und § 53 dieses Gesetzes) sowie den §§ 27 und 29 sowie des § 30 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes über
- 1.
das Wahlrecht,
- 2.
die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Personalvertretungen,
- 3.
die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder,
- 4.
die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit den Rechtsvorschriften,
- 5.
das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.