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§ 6 PersVG - Zusammenlegung und Trennung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Bestandteile einer Dienststelle können zu Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1 erklärt werden, wenn sie

  1. 1.
    räumlich weit von der Hauptdienststelle oder dem Hauptbetrieb entfernt oder
  2. 2.
    durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind

und in einer Personalversammlung des betreffenden Teils der Dienststelle die Mehrheit der anwesenden Dienstkräfte einen entsprechenden Antrag beschlossen hat.

(2) Mehrere Dienststellen können zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammen gefasst werden, wenn

  1. 1.
    sie räumlich sowie durch Aufgabenbereich und Organisation miteinander verbunden sind und
  2. 2.
    in getrennten Personalversammlungen dieser Dienststellen die Mehrheit der jeweils anwesenden Dienstkräfte entsprechende Anträge beschlossen hat.

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats der zuständige Personalrat oder, falls ein solcher besteht, der Gesamtpersonalrat.