§ 35 LWG - Anliegergebrauch (Zu § 24 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).
(2) § 34 gilt sinngemäß.
(3) 1An Talsperren findet ein Anliegergebrauch nach Absatz 1 nicht statt. 2§ 33 Abs. 3 gilt sinngemäß.