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§ 35 LWG - Anliegergebrauch (Zu § 24 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).

(2) § 34 gilt sinngemäß.

(3) 1An Talsperren findet ein Anliegergebrauch nach Absatz 1 nicht statt. 2§ 33 Abs. 3 gilt sinngemäß.