§ 10 ÖGDG M-VVerhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- GS M-V Gl. Nr. 212-4
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Für den Seuchenfall hat er außerdem Abwehrmaßnahmen zu planen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik fortzuschreiben.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin, fördert die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen und kann diese auch selbst durchführen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung der Impfungen abschließen.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst registriert die von ihm durchgeführten Impfungen. Andere Ärzte haben dem Öffentlichen Gesundheitsdienst die von ihnen durchgeführten Impfungen sowie von ihnen festgestellte atypische Impfverläufe ohne Angabe von Name, Tag und Monat der Geburt und Anschrift der geimpften Person anzuzeigen. Der Sozialminister wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat regelmäßig und im Seuchenfall unverzüglich die in der gesundheitlichen Versorgung tätigen Ärzte und stationären Einrichtungen über die seuchenhygienische Situation zu informieren.