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Art. 117 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung obliegt den Beamten. Die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte ist zulässig.