§ 99 SchulG M-V - Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einrichtung des Landes für die Weiterentwicklung der Schule.
(2) Im Rahmen dieses Auftrages nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes für Lehrkräfte aller Schularten,
- 2.die Fortbildung des Personals nach § 109 Abs. 1 und des schulaufsichtlich tätigen Personals einschließlich der Organisation und didaktischen Entwicklung der Fortbildungsangebote,
- 3.die Planung, Organisation und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Unterrichtsforschung sowie die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen,
- 4.die Zusammenarbeit mit den Schulaufsichtsbehörden im Rahmen von Beratungsaufgaben für Schulen einschließlich ihrer Gremien.
(3) Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahr.