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§ 99 SchulG M-V - Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einrichtung des Landes für die Weiterentwicklung der Schule.

(2) Im Rahmen dieses Auftrages nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
    die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes für Lehrkräfte aller Schularten,
  2. 2.
    die Fortbildung des Personals nach § 109 Abs. 1 und des schulaufsichtlich tätigen Personals einschließlich der Organisation und didaktischen Entwicklung der Fortbildungsangebote,
  3. 3.
    die Planung, Organisation und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Unterrichtsforschung sowie die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen,
  4. 4.
    die Zusammenarbeit mit den Schulaufsichtsbehörden im Rahmen von Beratungsaufgaben für Schulen einschließlich ihrer Gremien.

(3) Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahr.