Versionsverlauf


  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 13 SDSG - Datengeheimnis

Bibliographie

Titel
Saarländisches Datenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDSG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
205-4

Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.