§ 80 SächsWG - Träger der Bau- und Unterhaltungslast
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
(1) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Freistaat Sachsen
- 1.
an der Bundeswasserstraße Elbe,
- 2.
für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße Elbe sowie
- 3.
für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung;
sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.
(3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.
(4) Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde obliegen die Aufgaben der Gemeinde. Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(5) Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
(6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.