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§ 10 KaffeeStV - Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Amtliche Abkürzung
KaffeeStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-15-3-1

Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.