§ 51a SG - Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3 genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, wenn er mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist verpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeitlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst im Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen.
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höchstens sechs Monate. Für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend; sie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus dem Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 entsprechend.
(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zwingende Interessen der militärischen Verteidigung nicht entgegenstehen.