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§ 1 KrO - Selbstverwaltung

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Kreise sind Gemeindeverbände und dem Land eingegliederte Gebietskörperschaften.

(2) Die Kreise verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig.