§ 1 KrO - Selbstverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Kreise sind Gemeindeverbände und dem Land eingegliederte Gebietskörperschaften.
(2) Die Kreise verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig.