§ 45g NKWG - Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlvorschlag die Summe der nach § 45f festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) 1Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob und zwischen welchen Personen eine Stichwahl erforderlich ist. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 3Erfüllt keine Person die Voraussetzung des Satzes 2, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. 5Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchzuführen ist.

(3) 1Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. 2Erhält die vorgeschlagene Person nicht die nach Satz 1 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchgeführt. 3Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

(4) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 öffentlich bekannt zu machen.