§ 7 LMG - Unzulässige Medienangebote
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Für nicht länderübergreifende Angebote von Rundfunk und Telemedien bildet die Versammlung der LMK einen ständigen Ausschuss. Der Ausschuss tritt für nicht länderübergreifende Angebote an die Stelle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Ausschuss kann sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sind, hinzuziehen.
(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 und im Widerspruchsverfahren die Versammlung der LMK können die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen.
(3) Das Nähere zur Zusammensetzung des Ausschusses nach Absatz 1 und zu seinen Aufgaben regelt die Versammlung der LMK durch Satzung.