§ 11 GGVSEB - Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Amtliche Abkürzung
- GGVSEB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-23-28
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige Behörde für
- 1.
die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;
- 2.
die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;
- 3.
die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;
- 4.
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;
- 5.
die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und
- 6.
die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.