Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2009
Bibliographie
- Titel
- Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2009
- Redaktionelle Abkürzung
- HessAbgG-Ent2009,HE
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2009 (GVBl. I S. 139), wird Folgendes veröffentlicht:
Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes werden - wobei die Veränderungen im Jahr 2008 gegenüber 2007 heranzuziehen sind - die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung wie auch der Preisentwicklung mit 2,8 v.H. beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2009
- | die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) | 6.843 € |
---|---|---|
- | der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) | |
sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) | 6.824 € | |
- | die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden | 3.412 € |
sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) | 1.706 € | |
- | die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG) | 548 € |
Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.
Wiesbaden, den 12. Mai 2009
D e r P r ä s i d e n t d e s H e s s i s c h e n L a n d t a g s
K a r t m a n n