§ 35 SächsBRKG - Großschadensereignis
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Die Träger des Rettungsdienstes stellen die rettungsdienstliche Versorgung bei einem Großschadensereignis sicher. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Nähere Bestimmungen zu den organisatorischen und planerischen Vorsorgemaßnahmen sowie zu den Aufgaben der Träger werden im Landesrettungsdienstplan geregelt.
(2) Die ärztliche Versorgung soll durch einen Leitenden Notarzt koordiniert werden. Er wird bei taktischen und organisatorischen Aufgaben durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.