§ 25 KGG - Aufgabenübergang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
(1) 1Übernimmt eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit, gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, auf sie über; das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des Satz 2, für die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse, es sei denn, dass in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2In der Vereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, die Befugnis übertragen werden, Satzungen an Stelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. 3Die berechtigte Gebietskörperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. 4Das Recht zur Erhebung von Steuern kann nicht übertragen werden.
(2) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung, Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen, bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben unberührt.