§ 19 BbgNatSchAG - Horststandorte (zu § 54 Absatz 7 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNatSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 791-3
(1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Korn- und Wiesenweihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus ist es verboten,
- 1.
im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern,
- 2.
im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August
- a)
land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen oder
- b)
die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche,
- 3.
im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen.
Satz 1 gilt, mit Ausnahme des Verbots in Nummer 2 Buchstabe b, nicht für Fischadler, deren Horste sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befinden, sowie für Kraniche, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. Die Schutzfrist in Satz 1 Nummer 2 beginnt um die Horststandorte der Seeadler und Uhus bereits am 1. Januar; sie endet um den Nistplatz der Kraniche bereits am 30. Juni.
(2) Auf Antrag einer durch Absatz 1 in ihren Rechten betroffenen Person überprüft die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall die Schutzbestimmungen nach Absatz 1. Nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann sie die Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 verändern, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird; sie kann zum Schutz der Schreiadler und Schwarzstörche im Einzelfall die Schutzzonen erweitern oder die Schutzfristen verlängern.