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§ 46 LKHG - Zulässigkeit der Übermittlung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2 2

(1) Patientendaten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung der in § 45 Abs. 1 genannten Zwecke, ausgenommen die Übermittlung an privatärztliche Verrechnungsstellen und sonstige Stellen, die das ärztliche Honorar für belegärztliche oder wahlärztliche Leistungen einziehen,

  2. 2.

    zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung (§ 45 Abs. 3 Nr. 1), wenn der Empfänger ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist,

  3. 2a.

    zur Durchführung medizinischer Forschungsvorhaben des Krankenhauses,

  4. 3.

    im Versorgungsinteresse des Patienten durch Unterrichtung

    1. a)

      des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung, in die der Patient verlegt wird,

    2. b)

      des Arztes, der den Patienten ambulant weiter behandelt, sofern der Patient dem nicht ausdrücklich widersprochen hat,

    3. c)

      von Einrichtungen, die die pflegerische Versorgung des Patienten übernehmen,

    4. d)

      von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,

  5. 4.

    zu einer auf Rechtsvorschrift beruhenden Rechnungsprüfung,

  6. 5.

    zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Verfolgung der Bediensteten des Krankenhauses wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

  7. 6.

    zur Abwehr einer Gefahr nur Leben, Gesundheit oder Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

Voraussetzung ist, dass die genannten Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(2) Patientendaten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 StGB unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.