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§ 25 SächsLVO - Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBG sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.

(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBG darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben.