§ 25 SächsLVO - Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBG sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBG darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben.