§ 25 SächsLVO - Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben.