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§ 18 GebG NRW - Säumniszuschlag

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
Amtliche Abkürzung
GebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben; in den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Die Kosten gelten als entrichtet

  1. a)
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tage des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
  2. b)
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
  3. c)
    bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

(4) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln.

(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten worden wäre.