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§ 16 HWBG - Rücknahme und Widerruf

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.