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§ 121 SchulG M-V - Zurücknahme und Erlöschen der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Genehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war oder später weggefallen ist und dem Mangel trotz Aufforderung der obersten Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird,

(3) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde vor dem Wechsel der Trägerschaft dem Übergang der Genehmigung zugestimmt hat. In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt. Ist der Träger eine natürliche Person, so kann die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach deren Tod erteilt werden. Die Genehmigungsbehörde kann diese Frist auf Antrag verlängern,