§ 7g EichO - Benannte Stellen
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie benennt der EG-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für die EG-Bauartzulassung und, auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörden, die für die Durchführung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 zuständigen Stellen. Eine Stelle kann benannt werden, wenn mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Die Stelle verfügt über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte.
- 2.Das Personal besitzt ausreichende technische Kompetenz und berufliche Integrität.
- 3.Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prüfungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an nichtselbsttätigen Waagen haben.
- 4.Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.
- 5.Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle haftet, muss eine nach Art und Höhe ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen.
(2) Die benannten Stellen werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.
(3) Erfüllt eine benannte Stelle bei Erteilung der Befugnis die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht, so nimmt die zuständige Behörde die Befugnis zurück. Erfüllt eine benannte Stelle nicht mehr die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2, so widerruft die zuständige Behörde die Befugnis. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt die Entscheidung der EG-Kommission mit.
(4) Benannte Stellen sind auch die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von anderen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die von dieser im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind.