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§ 72a GVG - Zivilkammern

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

1Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

  1. 1.

    Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

  2. 2.

    Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

  3. 3.

    Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

  4. 4.

    Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

2Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.