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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürStiftG - Zweck

Bibliographie

Titel
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Amtliche Abkürzung
ThürStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-2

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei seiner Anwendung der Wille des Stifters vorrangig beachtet wird.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es ebenso, den Bestand und den Erhalt des Stiftungsvermögens zu sichern.